Der Beklagte erbrachte keinen Nachweis der Zustellung. Ob die Bestreitung der Zustellung wenig glaubwürdig sei, weil sich die Parteien damals wie auch später dessen Inhalt entsprechend verhalten hätten und der Kläger gleichen oder ähnlichen Feststellungen in späteren Schreiben des Beklagten nicht opponiert habe (AG Urteil S. 9), kann offen bleiben. Dieser Zweifel an der Richtigkeit der Bestreitung würde als Zustellnachweis noch nicht genügen. Erforderlich wäre die volle Überzeugung des Richters, dass die Zustellung erfolgt sein muss. Auf das Schreiben vom 5. Februar 1990 kann daher nicht abgestellt werden.