Aus der Dauer der Tätigkeit des Klägers kann daher nicht zwingend geschlossen werden, dass er dafür in jedem Fall eine Vergütung beanspruchen kann. 2.4.8. Der Beklagte beruft sich auf sein Schreiben vom 5. Februar 1990, worin er klar festhielt, dass der Kläger die Planung auf eigene Kosten und eigenes Risiko ausführe und erst nach einem Verkauf der Parzelle und der Häuser das vorher abgemachte Architektenho-norar erhalte, dass also gelte: "ohne Verkauf kein Geld" (AG bekl.Bel. 2). Der Kläger bestritt, dieses Schreiben erhalten zu haben. Der Beklagte erbrachte keinen Nachweis der Zustellung.