Nach der vom Beklagten behaupteten Vereinbarung arbeitet der Kläger auf eigenes Risiko und erhält eine Entschädigung (vom künftigen Bauherrn) nur für den Fall der Realisierung des Projekts; dies gilt auch, wenn der Kläger Leistungen über längere Zeit hinweg (z.B. mehr als zwei Jahre lang) erbringt. Aus der Dauer der Tätigkeit des Klägers kann daher nicht zwingend geschlossen werden, dass er dafür in jedem Fall eine Vergütung beanspruchen kann.