In jedem Fall aber besagt die Anerkennung des Kostenvoranschlags durch den Beklagten noch nicht, in welchem Zeitpunkt der Anspruch des Klägers auf das darin masslich festgelegte Honorar entsteht. 2.4.7. Der Kläger wendet ein, der Beklagte hätte ihn nicht während mehr als zwei Jahren arbeiten lassen, wenn er keinen Rechtsbindungswillen gehabt hätte. Aus den Darstellungen der Parteien geht hervor, dass der Beklagte einen Rechtsbindungswillen besass. Streitig ist aber der Inhalt dieses Willens. Nach der vom Beklagten behaupteten Vereinbarung arbeitet der Kläger auf eigenes Risiko und erhält eine Entschädigung (vom künftigen Bauherrn) nur für den Fall der Realisierung des Projekts;