Der Beklagte habe dadurch auch das im Kostenvoranschlag enthaltene Architektenhonorar von Fr. 116'000.-- akzeptiert (AG Klage S. 12 f. Ziff. 11-12). Vom überarbeiteten Kostenvoranschlag vom 21. April 1992 liegt nur die erste Seite auf (AG kläg.Bel. 21). Es ist daher nicht bekannt, ob er - wie der ursprüngliche Kostenvoranschlag vom 27. März 1992 (AG kläg.Bel. 20) - ein Architektenhonorar von Fr. 54'000.-- (Pos. 291) pro Haus vorsieht. In jedem Fall aber besagt die Anerkennung des Kostenvoranschlags durch den Beklagten noch nicht, in welchem Zeitpunkt der Anspruch des Klägers auf das darin masslich festgelegte Honorar entsteht.