Immerhin kann dieser einmaligen Zahlung kein entscheidendes Gewicht zukommen, da weitere Rechnungen des Klägers für Nebenkosten (Plankopien und Vervielfältigungen) im Gesamtbetrag von Fr. 6'846.55 trotz wiederholter Mahnungen unbezahlt blieben (AG kläg. Bel. 26, 30, 31, 33). 2.4.6. Der Kläger trägt vor, er habe am 21. April 1992 einen überarbeiteten Kostenvoranschlag erstellt, der vom Beklagten als Grundlage seines weiteren Vorgehens benutzt und damit akzeptiert worden sei. Der Beklagte habe dadurch auch das im Kostenvoranschlag enthaltene Architektenhonorar von Fr. 116'000.-- akzeptiert (AG Klage S. 12 f. Ziff.