Die Bezahlung der Rechnung vom 29. Oktober 1990 (AG kläg.Bel. 13) widerspricht tatsächlich der Behauptung des Beklagten, die Entstehung eines Honoraranspruchs (inkl. der offenbar im Pauschalhonorar inbegriffenen Auslagen) setze einen Verkauf des Grundstücks bzw. der Häuser voraus. Die Erklärung des Beklagten, es habe sich bei der Zahlung um einen reinen Freundschaftsdienst gehandelt, weil der Kläger in Geldnot gewesen sei, ist unbewiesen. Immerhin kann dieser einmaligen Zahlung kein entscheidendes Gewicht zukommen, da weitere Rechnungen des Klägers für Nebenkosten (Plankopien und Vervielfältigungen) im Gesamtbetrag von Fr. 6'846.55 trotz wiederholter Mahnungen unbezahlt blieben (AG kläg.