Der Kläger führt aus, der Beklagte habe seine Rechnung vom 29. Oktober 1990 für Baunebenkosten (Baugespann, Gebühren, Vervielfältigungen) im Betrag von Fr. 5'967.70 anstandslos bezahlt. Der Beklagte habe damit anerkannt, dass er den Kläger mit den Projek-tierungsarbeiten beauftragt habe und dass der Kläger unabhängig von einer Realisierung des Projekts Anspruch auf das vereinbarte Honorar sowie auf Ersatz der Auslagen besitze (AG Klage S. 8 Ziff. 7; OG amtl.Bel. 18 S. 19 f. Ziff. 14). Die Bezahlung der Rechnung vom 29. Oktober 1990 (AG kläg.