Nicht angesprochen ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Honoraranspruch des Klägers entstehen sollte. Aus Ziff. 1 des Schreibens, dem Vorschlag des Klägers auf Abbruch des Projekts gegen Bezahlung eines Honorars von 23 % der Pauschalsumme von Fr. 116'000.--, lässt sich für den Fall der weiteren Zusammenarbeit der Parteien nichts ableiten. 2.4.5. Der Kläger führt aus, der Beklagte habe seine Rechnung vom 29. Oktober 1990 für Baunebenkosten (Baugespann, Gebühren, Vervielfältigungen) im Betrag von Fr. 5'967.70 anstandslos bezahlt.