Er habe darin für den Fall der Weiterverfolgung des Projekts auf seinem Honorar beharrt. Der Beklagte habe ihn mit der Weiterführung der Projektierungsarbeiten beauftragt und damit seinen Honoraranspruch anerkannt (AG Klage S. 10 f. Ziff. 9). Der Beklagte bestreitet diese Darstellung. Aus Ziff. 2 des Schreibens vom 10. April 1991 ergibt sich lediglich, dass der Kläger im Falle einer Weiterführung des Projekts bereit war, auf eigene Kosten einen detaillierten Kostenvoranschlag auszuarbeiten. Nicht angesprochen ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Honoraranspruch des Klägers entstehen sollte.