Aus dem Schreiben (AG kläg.Bel. 10) ergibt sich nicht, ob es sich bei der erwähnten Fälligkeitsklausel um die Bestätigung oder um ein Angebot zur Abänderung der ursprünglichen Vereinbarung handelt. Nicht zutreffend ist die Behauptung, der Beklagte habe damit erstmals die Zahlung vom Baufortschritt abhängig gemacht. Diese Voraussetzung war schon in der Aktennotiz des Beklagten vom 12. Februar 1990 erwähnt (E. 2.4.1). 2.4.4. Der Kläger verweist auf sein Schreiben an den Beklagten vom 10. April 1991 (AG kläg.Bel. 17). Er habe darin für den Fall der Weiterverfolgung des Projekts auf seinem Honorar beharrt.