Die genannten Handlungen des Beklagten konnten ebensogut im Rahmen eines anderen - wie insbesondere des vom Beklagten behaupteten - Vertragsverhältnisses erfolgt sein. 2.4.3. Der Kläger führt aus, der Beklagte habe in seinem Schreiben vom 31. Mai 1990 das Honorar von Fr. 116'000.-- bestätigt und erstmals einseitig festgestellt, die Akontozahlungen würden nach Baufortschritt und Eingang der Zahlungen der Bauherren ausbezahlt. Es habe sich dabei um ein Angebot zur Abänderung der ursprünglichen Vereinbarung gehandelt, welches der Kläger nicht angenommen habe (AG Klage S. 7 Ziff. 5). Aus dem Schreiben (AG kläg.