Die Aktennotiz ist damit nicht aussagekräftig. 2.4.2. Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe das Baugesuch vom 28. Mai 1990 unterzeichnet, am 18. September 1991 um eine Verlängerung der erteilten Baubewilligung ersucht, die Verkaufspreise verbindlich vorgeschrieben und Abgebotsverhandlungen mit Unternehmern geführt. Damit sei der Abschluss eines Architekturvertrages mit dem Kläger nachgewiesen (OG amtl.Bel. 18 S. 10 f. Ziff. 6 lit. c, S. 12 Ziff. 8, S. 19 f. Ziff. 14). Diese Tatsachen belegen zwar, dass die Parteien eine Vereinbarung über die Projektierungsarbeiten des Klägers und die Überbauung und den Verkauf des Grundstücks abgeschlossen haben müssen.