Dieser Aktennotiz (AG kläg.Bel. 5) lässt sich jedoch nichts über die Vertragsverhandlungen der Parteien entnehmen. Bezüglich Entgeltlichkeit der Arbeiten des Klägers ist nur festgehalten, dass das Honorar von Fr. 116'000.-- nach Baufortschritt ausbezahlt werde. Damit ist noch nicht gesagt, ob der Baufortschritt Voraussetzung für die Entstehung oder bloss für die Fälligkeit des Honoraranspruchs des Klägers bildet. Die Aktennotiz ist damit nicht aussagekräftig.