Die ausdrücklichen Willenserklärungen der Parteien sind daher nicht bekannt. Es kann deshalb nicht beurteilt werden, ob ein Konsens vorliegt und damit ein Vertrag mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt zustande gekommen ist. 2.4. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Umstände nach dem Vertrauensprinzip auf konkludente Willensäusserungen der Parteien geschlossen werden kann. 2.4.1. Der Kläger trägt vor, die Aktennotiz des Beklagten vom 12. Februar 1990 bestätige, wie die Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen sei und dass sie keine speziellen Abreden beinhalte, die von einem üblichen Architektenvertrag abwichen (AG Replik S. 16). Dieser Aktennotiz (AG kläg.