Zum behaupteten Vertragsschluss im Januar 1990 führte der Kläger nur aus, nach einer gemeinsamen Begehung des Grundstücks Nr. .... / GB A. habe ihn der Beklagte gebeten, ein Vorprojekt und eine Bauvorfrage auf Vorschuss zu erstellen und die Baukosten zu ermitteln. Der Beklagte habe weiter erklärt, er werde nachher seine Verkaufsbemühungen starten. Die Parteien hätten vereinbart, die Arbeiten seien entgeltlich und das Honorar werde entsprechend dem Projektfortschritt ausbezahlt. Der Kläger hat für diese vom Beklagten bestrittene Darstellung jedoch keinen Beweis angeboten. Die ausdrücklichen Willenserklärungen der Parteien sind daher nicht bekannt.