Die Beweislast für das Zustandekommen des von ihm behaupteten Vertrages obliegt dem Kläger (Art. 8 ZGB). 2.2. Die Frage der Entgeltlichkeit war angesichts des Umfangs der Projektierungsarbei-ten des Klägers und damit der Höhe des entsprechenden Honorars wie auch der besonderen Situation, dass der Beklagte nicht Eigentümer des zu überbauenden Grundstücks war, objektiv, aber auch subjektiv für beide Parteien ein wesentlicher Vertragspunkt. 2.3. Zum behaupteten Vertragsschluss im Januar 1990 führte der Kläger nur aus, nach einer gemeinsamen Begehung des Grundstücks Nr. .... /