Der Vertragsschluss erfordert die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien über die wesentlichen Vertragspunkte (Art. 1 Abs. 1 OR). Haben sich die Parteien übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt, liegt ein tatsächlicher Konsens vor. Haben sich die Parteien in den Vertragsverhandlungen zwar übereinstimmend verstanden, aber nicht geeinigt, besteht ein offener Dissens und damit kein Vertragsschluss.