Er habe dem Kläger lediglich die Möglichkeit eingeräumt, auf eigene Kosten und eigenes Risiko die beiden Häuser zu planen und einen Käufer zu suchen und sich nie zur Zahlung eines Honorars verpflichtet. Erst nach einem Verkauf des Grundstücks bzw. der Häuser wäre ein Anspruch des Klägers gegenüber dem künftigen Bauherrn auf das nur zur Berechnung des Hausverkaufspreises bereits fixierte Pauschalhonorar von Fr. 116'000.-- entstanden. Die Sachverhaltsdarstellungen der Parteien widersprechen sich somit grundlegend. 2.1. Der Vertragsschluss erfordert die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien über die wesentlichen Vertragspunkte (Art. 1 Abs. 1 OR).