Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm im Januar 1990 den Auftrag erteilt, den Bau zweier freistehender Einfamilienhäuser auf dem Grundstück Nr. .... / GB A. zu einem entsprechend dem Projektfortschritt fällig werdenden Pauschalhonorar von Fr. 116'000.-- zu projektieren. Der Beklagte bestreitet, dass ein solcher Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Er habe dem Kläger lediglich die Möglichkeit eingeräumt, auf eigene Kosten und eigenes Risiko die beiden Häuser zu planen und einen Käufer zu suchen und sich nie zur Zahlung eines Honorars verpflichtet.