22) vorgetragenen Begründungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E.- Die Parteien haben auf eine Appellationsverhandlung verzichtet (OG amtl.Bel. 23-25). E r w ä g u n g e n 1.- Die aufgelegten Urkunden werden zu den Akten genommen. Die Beweisthemen der Zeugen X. Y., M. B. und R. B. sind für den Prozessausgang nicht von Bedeutung. Die angerufenen Zeugen sind daher nicht einzuvernehmen. Weitere Beweise sind nicht beantragt. 2.- Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm im Januar 1990 den Auftrag erteilt, den Bau zweier freistehender Einfamilienhäuser auf dem Grundstück Nr. .... /