Der Schaden von Fr. 55'950.-- sei nach Art. 43 und 44 OR ermessensweise um einen Drittel auf Fr. 37'300.-- zu reduzieren. Zudem habe der Beklagte dem Kläger nach Art. 402 Abs. 1 OR die nachgewiesenen Auslagen von Fr. 6'028.30 zu bezahlen. Dagegen sei der Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer abzuweisen; der Kläger schulde diese Steuer nicht, da er die Architekturarbeiten vor dem 1. Januar 1995 erbracht habe. Die Verjährungsfrist betrage nach Art. 127 OR zehn Jahre. Die Ansprüche des Klägers seien daher nicht verjährt. D.- Mit rechtzeitiger Appellation vom 23. Januar 2001 beantragte der Beklagte die vollumfängliche Klageabweisung (OG amtl.