Der Beklagte habe aber seine vertragliche Verpflichtung, Käufer zu suchen, durch ungenügende Suchbemühungen und durch die Festsetzung eines zu hohen Landpreises verletzt. Im Weiteren habe er durch unzutreffende Angaben hinsichtlich seiner Verkaufsberechtigung und mit seinem über einjährigen Zuwarten auf das Ersuchen des Klägers, ihm die Verkaufsbedingungen zu nennen, seine Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Ein Schaden, der Kausalzusammenhang zwischen dem vertragswidrigen Handeln und dem Schaden sowie ein Verschulden des Beklagten lägen vor. Der Beklagte schulde daher dem Kläger Schadenersatz. Der Schaden von Fr. 55'950.-- sei nach Art.