Zwischen den Parteien sei ein mündlicher Architekturvertrag zustande gekommen. Die Entstehung des Honoraranspruchs des Klägers von Fr. 116'000.-- sei im Sinne einer Suspensivbedingung vom Verkauf der Parzelle mit dem klägerischen Projekt abhängig gemacht worden. Da diese Bedingung nicht eingetreten sei, stehe dem Kläger grundsätzlich kein vertragliches Honorar zu. Der Beklagte habe aber seine vertragliche Verpflichtung, Käufer zu suchen, durch ungenügende Suchbemühungen und durch die Festsetzung eines zu hohen Landpreises verletzt.