Die IG K. verkaufte 1997 das Grundstück Nr. .... an X. Y.. Streitig ist, ob der Beklagte den Kläger für die Architekturarbeiten und die damit verbundenen Auslagen zu entschädigen hat. B.- Mit Klage vom 8. September 1999 verlangte der Kläger vom Beklagten die Bezahlung von Honorar und Auslagen in Höhe von Fr. 62'796.55 nebst 5 % Zins auf Fr. 6'846.55 seit 6. Oktober 1992 und auf Fr. 55'950.-- seit 31. Juli 1998, zuzüglich 7,5 % Mehrwertsteuer. Zudem sei in diesem Umfang der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. .......... / BA H. definitiv zu beseitigen. In seiner Klageantwort vom 29. November 1999 beantragte der Beklagte die Klageabweisung.