Die einfache Gesellschaft "Interessengemeinschaft K., A." (IG K.), der unter anderem die Ehefrau des Beklagten, jedoch keine der beiden Parteien angehörte, war Eigentümerin des Grundstücks Nr. .... / GB A.. Nach Absprache mit dem Beklagten führte der Kläger ab Januar 1990 bis 1992 Architekturarbeiten für ein Projekt mit zwei freistehenden Einfamilienhäusern auf dieser Parzelle aus. Der Gemeinderat A. erteilte am 30. August 1990 die entsprechende Baubewilligung. Das vom Kläger erstellte Bauprojekt wurde in der Folge jedoch nicht realisiert. Die IG K. verkaufte 1997 das Grundstück Nr.