{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-12-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-01-15_2001-12-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=791", "Checksum": "e37cce7a68367eba43933187e8ac30ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 01 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 10.12.2001 11 01 15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 10.12.2001 11 01 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 10.12.2001 11 01 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 Abs. 1 OR. 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Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs (der Kostenvoranschlag des Klägers [AG kläg.Bel. 20] datiert vom gleichen Tag) dürfte sich die erwähnte Bestimmung nur auf die Verträge mit den Unternehmern, nicht auf die Vereinbarung zwischen den Parteien beziehen. Aus dieser Telefonnotiz lässt sich daher nichts ableiten. Immerhin passt sie in das vom Beklagten gezeichnete Bild, wonach ein Honoraranspruch des Klägers erst mit einem Verkauf des Grundstücks samt Bauprojekt bzw. mit Zahlungseingang des Bauherrn entstehen sollte. 2.4.12. Im Vertragsentwurf für die Bauingenieurleitungen von Ingenieur L. M. ist festgehalten, dass die Ingenieurleistungen erst honoriert würden, wenn die Häuser verkauft würden (AG bekl.Bel. 6 Ziff. 15). Aus dieser Regelung im Ingenieurvertrag kann indessen nicht geschlossen werden, dass die Parteien die gleiche Bedingung vereinbart hätten, auch wenn sie in das vom Beklagten gezeichnete Bild passt (vgl. E. 2.4.11). 2.4.13. Für die Darstellung des Klägers spricht die Bezahlung seiner Auslagenrechnung vom 29. Oktober 1990 durch den Beklagten (E. 2.4.5). Dem stehen die Tatsachen gegenüber, dass der Beklagte mit Architekt R. B. sieben Bauprojekte in dem von ihm dargelegten Sinne verwirklicht hatte und dass er den Kläger im Schreiben vom 21. November 1990 daran erinnerte, mit ihm eine gleichlautende Vereinbarung getroffen zu haben. Der übrige von den Parteien erwähnte Sachverhalt ist nicht aussagekräftig. Zusammenfassend betrachtet bringen die gesamten Umstände des vorliegenden Falles nicht klar und eindeutig den rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien zum Ausdruck, einen Vertrag der vom Kläger behaupteten Art abschliessen zu wollen. Nach dem Vertrauensprinzip lassen sich daher keine entsprechenden konkludenten Willensäusserungen der Parteien annehmen. 2.5. Da die ausdrücklichen Willenserklärungen der Parteien nicht bekannt sind und auch keine konkludenten Willensäusserungen vorliegen, ist nicht erwiesen, dass der vom Kläger behauptete Vertrag zustande gekommen ist. 3.- Demnach besitzt der Kläger weder einen vertraglichen Anspruch auf Honorar und Auslagenersatz noch einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Vertragsverletzung. Andere Ansprüche wurden vom Kläger nicht geltend gemacht, ohnehin nicht in prozessual zulässiger Weise. 4.- Dem unterliegenden Kläger sind alle Prozesskosten aufzuerlegen (§ 119 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden für das Verfahren vor Amtsgericht auf Fr. 3'000.-- (§ 7 lit. a KoV) und für das Verfahren vor Obergericht auf Fr. 1'600.-- (§ 9 lit. a KoV) festgesetzt. Sie sind durch die Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 5'100.-- (Kläger Fr. 3'600.--, Beklagter Fr. 1'500.--) gedeckt. Der Restbetrag von Fr. 500.-- ist dem Beklagten von der kantonalen Gerichtskasse zurückzuerstatten. Die Kostennote von Rechtsanwalt lic.iur. Z. wird für das Verfahren vor Amtsgericht - mit einem Zuschlag von 20 % auf die Maximalgebühr für die Abklärung relativ weit zurückliegender Vorgänge - auf Fr. 13'161.20 (inkl. Fr. 243.-- Auslagen und Fr. 918.20 MWST) festgesetzt (§ 48, 52 Abs. 1, 63 lit. c und 65 f. KoV). Im Verfahren vor Obergericht waren keine neuen tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen. Die rechtlichen Fragen waren nicht besonders schwierig oder komplex. Die vom Kläger erklärte Anschlussappellation richtete sich gegen das gleiche Urteil und betraf den gleichen Sachverhalt wie die Appellation, begründete kein zweites Appellationsverfahren und führt nicht zur Zusprechung einer zweiten Anwaltsgebühr. Die Aufwendungen für die Anschlussappellationsantwort sind bei Festsetzung der Gebühr innerhalb des von der KoV vorgegebenen Rahmens zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint es angemessen, die Anwaltsgebühr auf das Maximum von Fr. 6'000.-- (§ 54 i.V.m. § 52 Abs. 1 KoV) festzusetzen, jedoch keinen Zuschlag nach § 63 lit. c KoV zu gewähren. Hinzu kommen die mangels Spezifizierung ermessensweise auf Fr. 100.-- festzusetzenden Auslagen und die MWST von Fr. 463.60. Dies ergibt eine zweitinstanzliche Anwaltskostenvergütung von Fr. 6'563.60. Der Kläger hat somit dem Beklagten zu bezahlen: · vorgeschossene Gerichtskosten Fr. 1'000.00 · Anwaltskosten Fr. 19'724.80 Total Fr. 20'724.80 U r t e i l s s p r u c h 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt alle Prozesskosten. Die Gerichtskosten von Fr. 4'600.-- (Amtsgericht Fr. 3'000.--, Obergericht Fr. 1'600.--) sind durch die Kostenvorschüsse von Fr. 5'100.-- (Kläger Fr. 3'600.--, Beklagter Fr. 1'500.--) gedeckt. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird dem Beklagten von der kantonalen Gerichtskasse zurückerstattet. Der Kläger hat dem Beklagten Fr. 20'724.80 (Fr. 1'000.-- vorgeschossene Gerichtskos-ten, Fr. 19'724.80 Anwaltskosten) zu bezahlen. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Amtsgericht .........., I. Abteilung, zugestellt. I. Kammer, 10. Dezember 2001 (11 01 15) |"}