{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-12-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-01-15_2001-12-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=791", "Checksum": "e37cce7a68367eba43933187e8ac30ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 01 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 10.12.2001 11 01 15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 10.12.2001 11 01 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 10.12.2001 11 01 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 Abs. 1 OR. 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April 1992 einen überarbeiteten Kostenvoranschlag erstellt, der vom Beklagten als Grundlage seines weiteren Vorgehens benutzt und damit akzeptiert worden sei. Der Beklagte habe dadurch auch das im Kostenvoranschlag enthaltene Architektenhonorar von Fr. 116'000.-- akzeptiert (AG Klage S. 12 f. Ziff. 11-12). Vom überarbeiteten Kostenvoranschlag vom 21. April 1992 liegt nur die erste Seite auf (AG kläg.Bel. 21). Es ist daher nicht bekannt, ob er - wie der ursprüngliche Kostenvoranschlag vom 27. März 1992 (AG kläg.Bel. 20) - ein Architektenhonorar von Fr. 54'000.-- (Pos. 291) pro Haus vorsieht. In jedem Fall aber besagt die Anerkennung des Kostenvoranschlags durch den Beklagten noch nicht, in welchem Zeitpunkt der Anspruch des Klägers auf das darin masslich festgelegte Honorar entsteht. 2.4.7. Der Kläger wendet ein, der Beklagte hätte ihn nicht während mehr als zwei Jahren arbeiten lassen, wenn er keinen Rechtsbindungswillen gehabt hätte. Aus den Darstellungen der Parteien geht hervor, dass der Beklagte einen Rechtsbindungswillen besass. Streitig ist aber der Inhalt dieses Willens. Nach der vom Beklagten behaupteten Vereinbarung arbeitet der Kläger auf eigenes Risiko und erhält eine Entschädigung (vom künftigen Bauherrn) nur für den Fall der Realisierung des Projekts; dies gilt auch, wenn der Kläger Leistungen über längere Zeit hinweg (z.B. mehr als zwei Jahre lang) erbringt. Aus der Dauer der Tätigkeit des Klägers kann daher nicht zwingend geschlossen werden, dass er dafür in jedem Fall eine Vergütung beanspruchen kann. 2.4.8. Der Beklagte beruft sich auf sein Schreiben vom 5. Februar 1990, worin er klar festhielt, dass der Kläger die Planung auf eigene Kosten und eigenes Risiko ausführe und erst nach einem Verkauf der Parzelle und der Häuser das vorher abgemachte Architektenho-norar erhalte, dass also gelte: \"ohne Verkauf kein Geld\" (AG bekl.Bel. 2). Der Kläger bestritt, dieses Schreiben erhalten zu haben. Der Beklagte erbrachte keinen Nachweis der Zustellung. Ob die Bestreitung der Zustellung wenig glaubwürdig sei, weil sich die Parteien damals wie auch später dessen Inhalt entsprechend verhalten hätten und der Kläger gleichen oder ähnlichen Feststellungen in späteren Schreiben des Beklagten nicht opponiert habe (AG Urteil S. 9), kann offen bleiben. Dieser Zweifel an der Richtigkeit der Bestreitung würde als Zustellnachweis noch nicht genügen. Erforderlich wäre die volle Überzeugung des Richters, dass die Zustellung erfolgt sein muss. Auf das Schreiben vom 5. Februar 1990 kann daher nicht abgestellt werden. 2.4.9. Der Beklagte hielt in einer Notiz über ein Telefongespräch der Parteien vom 12. Februar 1990 fest, das Honorar für zwei Häuser auf Parzelle ...., A., werde nach Baufortschritt ausbezahlt (AG kläg.Bel. 5). In einem Schreiben an den Kläger vom 31. Mai 1990 hielt er fest, sie hätten sich anlässlich der Besprechung der Baukostenberechnung vom 28. Februar 1990 auf ein Pauschalhonorar von Fr. 116'000.-- für beide Häuser geeinigt. Die Akontozahlungen würden nach Baufortschritt und Eingang der Zahlungen der Bauherren ausbezahlt (AG kläg.Bel. 10). Aus diesen beiden Urkunden geht indessen nicht hervor, ob der Baufortschritt bzw. die Zahlungen der Bauherren Voraussetzung für die Entstehung oder bloss für die Fälligkeit des Honoraranspruchs des Klägers bilden. 2.4.10. Der Beklagte schrieb am 21. November 1990 dem Kläger, er habe ihn anlässlich des ersten Gesprächs in dieser Sache mit seiner Arbeitsweise vertraut gemacht. Sie bestehe darin, dass mit dem Architekten fixe Kosten vereinbart und eingehalten würden. Verdient werde allerseits nach Erhalt der ersten Zahlung des künftigen Bauherrn. Alle seine Bauten seien zu seiner und seines Architekten Zufriedenheit auf diese Weise erstellt worden. Ein schriftlicher Architekturvertrag habe dabei zu keiner Zeit bestanden (AG bekl.Bel. 4). Dieses Schreiben ist zwar inhaltlich und sprachlich zum Teil unpräzis abgefasst. So führte der Beklagte z.B. aus, er habe des Klägers wegen Architekt B. den versprochenen Auftrag Ende 1989 entzogen. Die Kernaussage, dass der im Voraus gemeinsam vereinbarte Honoraranspruch des Architekten nur bei einem Verkauf des Grundstücks bzw. nach Eingang der ersten Zahlung des Bauherrn entstehe, wurde jedoch vom Zeugen R. B., der mit dem Beklagten sieben Bauprojekte auf diese Art und Weise ausgeführt hatte, vollumfänglich bestätigt (AG ZP S. 4 ff.). Auch der Zeuge B. W. sagte aus, der Beklagte habe ihn darüber informiert, dass er bezüglich der zum Verkauf stehenden Parzellen der IG K. beabsichtige, einem Architekten einen \"völlig unverbindlichen Auftrag\" zu erteilen, um Kaufinteressenten zusammen mit dem Grundstück ein baureifes Projekt zu verkaufen. Der Beklagte habe ihm gegenüber gesagt, es sei (auch für ihn) klar, dass er keinen einzigen Rappen für einen solchen unverbindlichen Auftrag bezahlen werde, wenn nicht der Kaufinteressent das Projekt übernehme und bezahle. Architekt B. habe in diesem Sinne Aufträge des Beklagten für einige Grundstücke erhalten. Der Beklagte habe ihn informiert, dass er dem Kläger einen solchen unverbindlichen Auftrag bezüglich des Grundstücks Nr. .... erteilt habe (AG ZP S. 2 f.). Das Schreiben vom 21. November 1990 bestätigt demnach in Verbindung mit den Zeugenaussagen B. und W., dass nach dem Willen des Beklagten ein Honoraranspruch des Klägers erst mit einem Verkauf"}