{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-12-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-01-15_2001-12-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=791", "Checksum": "e37cce7a68367eba43933187e8ac30ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 01 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 10.12.2001 11 01 15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 10.12.2001 11 01 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 10.12.2001 11 01 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 Abs. 1 OR. 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Die Frage der Entgeltlichkeit war angesichts des Umfangs der Projektierungsarbei-ten des Klägers und damit der Höhe des entsprechenden Honorars wie auch der besonderen Situation, dass der Beklagte nicht Eigentümer des zu überbauenden Grundstücks war, objektiv, aber auch subjektiv für beide Parteien ein wesentlicher Vertragspunkt. 2.3. Zum behaupteten Vertragsschluss im Januar 1990 führte der Kläger nur aus, nach einer gemeinsamen Begehung des Grundstücks Nr. .... / GB A. habe ihn der Beklagte gebeten, ein Vorprojekt und eine Bauvorfrage auf Vorschuss zu erstellen und die Baukosten zu ermitteln. Der Beklagte habe weiter erklärt, er werde nachher seine Verkaufsbemühungen starten. Die Parteien hätten vereinbart, die Arbeiten seien entgeltlich und das Honorar werde entsprechend dem Projektfortschritt ausbezahlt. Der Kläger hat für diese vom Beklagten bestrittene Darstellung jedoch keinen Beweis angeboten. Die ausdrücklichen Willenserklärungen der Parteien sind daher nicht bekannt. Es kann deshalb nicht beurteilt werden, ob ein Konsens vorliegt und damit ein Vertrag mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt zustande gekommen ist. 2.4. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Umstände nach dem Vertrauensprinzip auf konkludente Willensäusserungen der Parteien geschlossen werden kann. 2.4.1. Der Kläger trägt vor, die Aktennotiz des Beklagten vom 12. Februar 1990 bestätige, wie die Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen sei und dass sie keine speziellen Abreden beinhalte, die von einem üblichen Architektenvertrag abwichen (AG Replik S. 16). Dieser Aktennotiz (AG kläg.Bel. 5) lässt sich jedoch nichts über die Vertragsverhandlungen der Parteien entnehmen. Bezüglich Entgeltlichkeit der Arbeiten des Klägers ist nur festgehalten, dass das Honorar von Fr. 116'000.-- nach Baufortschritt ausbezahlt werde. Damit ist noch nicht gesagt, ob der Baufortschritt Voraussetzung für die Entstehung oder bloss für die Fälligkeit des Honoraranspruchs des Klägers bildet. Die Aktennotiz ist damit nicht aussagekräftig. 2.4.2. Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe das Baugesuch vom 28. Mai 1990 unterzeichnet, am 18. September 1991 um eine Verlängerung der erteilten Baubewilligung ersucht, die Verkaufspreise verbindlich vorgeschrieben und Abgebotsverhandlungen mit Unternehmern geführt. Damit sei der Abschluss eines Architekturvertrages mit dem Kläger nachgewiesen (OG amtl.Bel. 18 S. 10 f. Ziff. 6 lit. c, S. 12 Ziff. 8, S. 19 f. Ziff. 14). Diese Tatsachen belegen zwar, dass die Parteien eine Vereinbarung über die Projektierungsarbeiten des Klägers und die Überbauung und den Verkauf des Grundstücks abgeschlossen haben müssen. Sie beweisen jedoch nicht, dass ein Vertrag der vom Kläger behaupteten Art zustande kam. Die genannten Handlungen des Beklagten konnten ebensogut im Rahmen eines anderen - wie insbesondere des vom Beklagten behaupteten - Vertragsverhältnisses erfolgt sein. 2.4.3. Der Kläger führt aus, der Beklagte habe in seinem Schreiben vom 31. Mai 1990 das Honorar von Fr. 116'000.-- bestätigt und erstmals einseitig festgestellt, die Akontozahlungen würden nach Baufortschritt und Eingang der Zahlungen der Bauherren ausbezahlt. Es habe sich dabei um ein Angebot zur Abänderung der ursprünglichen Vereinbarung gehandelt, welches der Kläger nicht angenommen habe (AG Klage S. 7 Ziff. 5). Aus dem Schreiben (AG kläg.Bel. 10) ergibt sich nicht, ob es sich bei der erwähnten Fälligkeitsklausel um die Bestätigung oder um ein Angebot zur Abänderung der ursprünglichen Vereinbarung handelt. Nicht zutreffend ist die Behauptung, der Beklagte habe damit erstmals die Zahlung vom Baufortschritt abhängig gemacht. Diese Voraussetzung war schon in der Aktennotiz des Beklagten vom 12. Februar 1990 erwähnt (E. 2.4.1). 2.4.4. Der Kläger verweist auf sein Schreiben an den Beklagten vom 10. April 1991 (AG kläg.Bel. 17). Er habe darin für den Fall der Weiterverfolgung des Projekts auf seinem Honorar beharrt. Der Beklagte habe ihn mit der Weiterführung der Projektierungsarbeiten beauftragt und damit seinen Honoraranspruch anerkannt (AG Klage S. 10 f. Ziff. 9). Der Beklagte bestreitet diese Darstellung. Aus Ziff. 2 des Schreibens vom 10. April 1991 ergibt sich lediglich, dass der Kläger im Falle einer Weiterführung des Projekts bereit war, auf eigene Kosten einen detaillierten Kostenvoranschlag auszuarbeiten. Nicht angesprochen ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Honoraranspruch des Klägers entstehen sollte. Aus Ziff. 1 des Schreibens, dem Vorschlag des Klägers auf Abbruch des Projekts gegen Bezahlung eines Honorars von 23 % der Pauschalsumme von Fr. 116'000.--, lässt sich für den Fall der weiteren Zusammenarbeit der Parteien nichts ableiten. 2.4.5. Der Kläger führt aus, der Beklagte habe seine Rechnung vom 29. Oktober 1990 für Baunebenkosten (Baugespann, Gebühren, Vervielfältigungen) im Betrag von Fr. 5'967.70 anstandslos bezahlt. Der Beklagte habe damit anerkannt, dass er den Kläger mit den Projek-tierungsarbeiten beauftragt habe und dass der Kläger unabhängig von einer Realisierung des Projekts Anspruch auf das vereinbarte Honorar sowie auf Ersatz der Auslagen besitze (AG Klage S. 8 Ziff. 7; OG amtl.Bel. 18 S. 19 f. Ziff. 14). Die Bezahlung der Rechnung vom 29. Oktober 1990 (AG kläg.Bel. 13) widerspricht tatsächlich der Behauptung des Beklagten, die Entstehung eines Honoraranspruchs (inkl. der offenbar im Pauschalhonorar inbegriffenen Auslagen) setze einen Verkauf des Grundstücks bzw. der Häuser voraus. Die Erklärung des Beklagten, es habe sich bei der"}