{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-12-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-01-15_2001-12-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=791", "Checksum": "e37cce7a68367eba43933187e8ac30ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 01 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 10.12.2001 11 01 15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 10.12.2001 11 01 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 10.12.2001 11 01 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 Abs. 1 OR. 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Das vom Kläger erstellte Bauprojekt wurde in der Folge jedoch nicht realisiert. Die IG K. verkaufte 1997 das Grundstück Nr. .... an X. Y.. Streitig ist, ob der Beklagte den Kläger für die Architekturarbeiten und die damit verbundenen Auslagen zu entschädigen hat. B.- Mit Klage vom 8. September 1999 verlangte der Kläger vom Beklagten die Bezahlung von Honorar und Auslagen in Höhe von Fr. 62'796.55 nebst 5 % Zins auf Fr. 6'846.55 seit 6. Oktober 1992 und auf Fr. 55'950.-- seit 31. Juli 1998, zuzüglich 7,5 % Mehrwertsteuer. Zudem sei in diesem Umfang der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. .......... / BA H. definitiv zu beseitigen. In seiner Klageantwort vom 29. November 1999 beantragte der Beklagte die Klageabweisung. In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. C.- Das Amtsgericht .........., I. Abteilung, hiess am 27. Dezember 2000 die Klage im Umfang von Fr. 43'328.30 nebst 5 % Zins auf Fr. 6'028.30 seit 7. Oktober 1992 und auf Fr. 37'300.-- seit 31. Juli 1998 gut, hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. .......... / BA H. im gleichen Umfang auf und überband die Prozesskosten zu 36 % dem Kläger und zu 64 % dem Beklagten. Zwischen den Parteien sei ein mündlicher Architekturvertrag zustande gekommen. Die Entstehung des Honoraranspruchs des Klägers von Fr. 116'000.-- sei im Sinne einer Suspensivbedingung vom Verkauf der Parzelle mit dem klägerischen Projekt abhängig gemacht worden. Da diese Bedingung nicht eingetreten sei, stehe dem Kläger grundsätzlich kein vertragliches Honorar zu. Der Beklagte habe aber seine vertragliche Verpflichtung, Käufer zu suchen, durch ungenügende Suchbemühungen und durch die Festsetzung eines zu hohen Landpreises verletzt. Im Weiteren habe er durch unzutreffende Angaben hinsichtlich seiner Verkaufsberechtigung und mit seinem über einjährigen Zuwarten auf das Ersuchen des Klägers, ihm die Verkaufsbedingungen zu nennen, seine Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Ein Schaden, der Kausalzusammenhang zwischen dem vertragswidrigen Handeln und dem Schaden sowie ein Verschulden des Beklagten lägen vor. Der Beklagte schulde daher dem Kläger Schadenersatz. Der Schaden von Fr. 55'950.-- sei nach Art. 43 und 44 OR ermessensweise um einen Drittel auf Fr. 37'300.-- zu reduzieren. Zudem habe der Beklagte dem Kläger nach Art. 402 Abs. 1 OR die nachgewiesenen Auslagen von Fr. 6'028.30 zu bezahlen. Dagegen sei der Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer abzuweisen; der Kläger schulde diese Steuer nicht, da er die Architekturarbeiten vor dem 1. Januar 1995 erbracht habe. Die Verjährungsfrist betrage nach Art. 127 OR zehn Jahre. Die Ansprüche des Klägers seien daher nicht verjährt. D.- Mit rechtzeitiger Appellation vom 23. Januar 2001 beantragte der Beklagte die vollumfängliche Klageabweisung (OG amtl.Bel. 1). Der Kläger erklärte am 5. Februar 2001 fristgerecht Anschlussappellation und verlangte die vollumfängliche Gutheissung der Klage (OG amtl.Bel. 4). Auf die in der Appellationsbegründung vom 5. April 2001 (OG amtl.Bel. 11) und in der Anschlussappellationsbegründung vom 20. Juni 2001 (OG amtl.Bel. 19) sowie in den entsprechenden Antwortschriften vom 20. Juni 2001 (OG amtl.Bel. 18) und vom 10. Septem-ber 2001 (OG amtl.Bel. 22) vorgetragenen Begründungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E.- Die Parteien haben auf eine Appellationsverhandlung verzichtet (OG amtl.Bel. 23-25). E r w ä g u n g e n 1.- Die aufgelegten Urkunden werden zu den Akten genommen. Die Beweisthemen der Zeugen X. Y., M. B. und R. B. sind für den Prozessausgang nicht von Bedeutung. Die angerufenen Zeugen sind daher nicht einzuvernehmen. Weitere Beweise sind nicht beantragt. 2.- Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm im Januar 1990 den Auftrag erteilt, den Bau zweier freistehender Einfamilienhäuser auf dem Grundstück Nr. .... / GB A. zu einem entsprechend dem Projektfortschritt fällig werdenden Pauschalhonorar von Fr. 116'000.-- zu projektieren. Der Beklagte bestreitet, dass ein solcher Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Er habe dem Kläger lediglich die Möglichkeit eingeräumt, auf eigene Kosten und eigenes Risiko die beiden Häuser zu planen und einen Käufer zu suchen und sich nie zur Zahlung eines Honorars verpflichtet. Erst nach einem Verkauf des Grundstücks bzw. der Häuser wäre ein Anspruch des Klägers gegenüber dem künftigen Bauherrn auf das nur zur Berechnung des Hausverkaufspreises bereits fixierte Pauschalhonorar von Fr. 116'000.-- entstanden. Die Sachverhaltsdarstellungen der Parteien widersprechen sich somit grundlegend. 2.1. Der Vertragsschluss erfordert die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien über die wesentlichen Vertragspunkte (Art. 1 Abs. 1 OR). Haben sich die Parteien übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt, liegt ein tatsächlicher Konsens vor. Haben sich die Parteien in den Vertragsverhandlungen zwar übereinstimmend verstanden, aber nicht geeinigt, besteht ein offener Dissens und damit kein Vertragsschluss. Haben sie sich übereinstimmend geäussert, aber abweichend verstanden, liegt ein versteckter Dissens vor, welcher zum Vertragsschluss führt, wenn eine der Parteien nach dem Vertrauensgrundsatz in ihrem Verständnis der gegnerischen Willensäusserung zu"}