Ähnlich verhält es sich vorliegend, wo es um eine medizinische Abklärung der Klägerin geht, welche erfahrungsgemäss sehr belastend sein kann. Auf die Beschwerde ist demnach insoweit einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insofern, als die Klägerin geltend macht, die erneute Abklärung sei mit Kosten verbunden, für die sie im Unterliegensfalle aufzukommen hätte. Anfallende Expertenkosten gelten nach der Rechtsprechung nicht als irreparabler Nachteil im Sinne von § 265 Abs. 2 ZPO (LGVE 1993 I Nr. 23; Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 8 zu § 265 ZPO).