Vorliegend stellt sich die Frage, ob eine psychische und physische Destabilisierung der Klägerin aufgrund einer erneuten Untersuchung, wie sie von ihrem Hausarzt befürchtet wird, einen Nachteil in diesem Sinne darstellt. Das Luzerner Obergericht ist im Jahre 1980 auf eine Beschwerde gegen die Anordnung einer jugendpsychiatrischen Expertise eingetreten, mit der Begründung, eine solche Begutachtung könne die Psyche der Kinder unter Umständen schädigen, welches Risiko ein Elternteil nicht ohne weiteres hinnehmen müsse (Max. XII Nr. 574). Ähnlich verhält es sich vorliegend, wo es um eine medizinische Abklärung der Klägerin geht, welche erfahrungsgemäss sehr belastend sein kann.