Gemäss der Luzerner Rechtsprechung ist die Gutheissung eines Beweisantrags selbst-ständig anfechtbar, wenn die Beweisabnahme für die Partei Folgen bzw. Rechtsnachteile hätte, die nachträglich nicht mehr oder nurmehr schwer behoben werden könnten (LGVE 1982 I Nr. 28; Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 8 zu § 265 ZPO). Vorliegend stellt sich die Frage, ob eine psychische und physische Destabilisierung der Klägerin aufgrund einer erneuten Untersuchung, wie sie von ihrem Hausarzt befürchtet wird, einen Nachteil in diesem Sinne darstellt.