Eine erneute eingehende Abklärung drohe zu einer irreversiblen Schädigung zu führen. Als Beweis legt sie ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Hausarztes auf, welches zum Schluss kommt, eine erneute medizinische Abklärung sei nicht ratsam, weil dadurch, d.h. durch die zum Teil stundenlangen Untersuchungen und Befragungen eine Verstärkung des Beschwerdebildes mit psychischer und physischer Destabilisierung zu erwarten sei. Gemäss der Luzerner Rechtsprechung ist die Gutheissung eines Beweisantrags selbst-ständig anfechtbar, wenn die Beweisabnahme für die Partei Folgen bzw. Rechtsnachteile hätte, die nachträglich nicht mehr oder nurmehr schwer behoben werden könnten (LGVE 1982 I Nr. 28;