Liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 8 zu § 265 ZPO). Die Klägerin führt diesbezüglich aus, jede neue medizinische Begutachtung werde für sie eine erneute schwere psychische Belastung darstellen. Schon die bisherigen Begutachtungen hätten sie an den Rand ihrer gesundheitlichen Kräfte geführt. Eine erneute eingehende Abklärung drohe zu einer irreversiblen Schädigung zu führen.