| | Entscheid: | In einem Haftpflichtprozess ordnete der Instruktionsrichter ein medizinisches Gutachten über den Gesundheitszustand der Klägerin an. Dagegen wehrte sich die Klägerin erfolglos mit Nichtigkeitsbeschwerde ans Obergericht. Aus den Erwägungen: Prozessleitende Entscheide können selbstständig mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (§ 265 Abs. 2 ZPO). Liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 8 zu § 265 ZPO).