Die auftragsrechtlichen Aspekte überwiegen. Das Vertragsverhältnis der Parteien ist daher mit der Vorinstanz als einfacher Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. zu qualifizieren. I. Kammer, 23. April 2002 (11 01 147) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 26. August 2002 abgewiesen.) |