Auf einen Arbeitsvertrag weist die von den Parteien beabsichtigte Vertragsdauer hin. Für einen einfachen Auftrag sprechen die fehlende wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers vom Beklagten, die Bestimmung seines Zeitaufwandes nach der erforderlichen Leistung und nicht seiner Leistung nach der zur Verfügung stehenden Zeit, das Stellen von Material auf eigene Rechnung, die Bezahlung aller Sozialversicherungsbeiträge und der Abschluss einer Kranken- und Unfallversicherung durch den Kläger sowie der ausdrückliche Hinweis auf die selbständige Erwerbstätigkeit des Klägers im Vertrag. Die auftragsrechtlichen Aspekte überwiegen.