Seine Leistungen bestimmten sich nicht nach der Zeit, sondern der Zeitaufwand ergab sich unmittelbar aus seinen Verpflichtungen. Durch eine zweckmässige Organisation und Ausführung der Arbeiten konnte er seinen ihm pauschal entschädigten Zeitaufwand verkürzen. Dieser Aspekt spricht für einen einfachen Auftrag. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Abgrenzungskriterium des Unterordnungsverhältnisses keine eindeutige Vertragsqualifikation erlaubt. Von entscheidender Bedeutung werden daher die ergänzenden Kriterien. Auf einen Arbeitsvertrag weist die von den Parteien beabsichtigte Vertragsdauer hin.