Der Platzwartvertrag wurde auf unbestimmte Zeit, mit Kündigungsmöglichkeit jeweils nach einem Jahr, geschlossen. Die Parteien regelten damit nicht nur eine einzelne oder eine zeitlich kurz beschränkte Verrichtung, sondern beabsichtigten eine längerdauernde Bindung. Dies spricht für den Arbeitsvertrag. Anderseits war der Kläger frei, wieviel Zeit er auf die Erfüllung seiner Verpflichtungen verwenden wollte und wann er diese im Rahmen des Spiel- und Trainingsplans erfüllen wollte. Seine Leistungen bestimmten sich nicht nach der Zeit, sondern der Zeitaufwand ergab sich unmittelbar aus seinen Verpflichtungen.