Im Übrigen konnte er sie für anderweitige Erwerbstätigkeiten einsetzen. Der Abschluss des Platzwartvertrages brachte ihn deshalb in keine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Beklagten. Wie weit ihm seine selbständige Tätigkeit als Reinigungsunternehmer ein ausreichendes Einkommen verschaffte, ist unter diesem Gesichtspunkt nicht von Bedeutung. Erfolg oder Misserfolg in seiner zeitmässigen Haupterwerbstätigkeit können die rechtliche Qualifikation seiner Nebentätigkeit nicht beeinflussen. Der Platzwartvertrag wurde auf unbestimmte Zeit, mit Kündigungsmöglichkeit jeweils nach einem Jahr, geschlossen.