Gesamthaft betrachtet hatte der Kläger einen klaren und zum Teil knappen Zeitrahmen zur Erbringung seiner Leistungen. In deren Organisation und Gestaltung blieb er frei und war in diesem Sinne nur beschränkt in die Betriebsorganisation des Beklagten eingegliedert. Das bloss partielle Unterordnungsverhältnis erlaubt nicht, das Vertragsverhältnis der Parteien klar als Arbeitsvertrag oder als einfachen Auftrag zu qualifizieren. Der Kläger hatte nur einen relativ kleinen Teil seiner Arbeitskraft für die Platzwartaufgaben beim Beklagten aufzuwenden. Im Übrigen konnte er sie für anderweitige Erwerbstätigkeiten einsetzen.