Die schriftlichen Verträge im vorliegenden Fall regelten nur, welche Arbeiten dem Kläger oblagen, nicht aber, wie er sie zu erbringen hatte. Vorgegeben war ein Zeitrahmen, der aber nicht im Hinblick auf die Leistungen des Klägers aufgestellt wurde. Er ergab sich vielmehr durch den Spielplan und durch den Trainingsplan. Innerhalb dieses Rahmens war der Kläger weitgehend frei, wann und wie er seine Leistungen für den Beklagten erbringen wollte. Gesamthaft betrachtet hatte der Kläger einen klaren und zum Teil knappen Zeitrahmen zur Erbringung seiner Leistungen.