Beziehen sich die Weisungen des Auftraggebers nur auf das zu besorgende Geschäft im Sinne des anzustrebenden Ziels, kann ohne weiteres ein Auftragsverhältnis vorliegen. Erst wenn Weisungen und Instruktionen den Gang und die Gestaltung der Arbeit durch den Verpflichteten unmittelbar beeinflussen, liegt offenkundig ein Arbeitsverhältnis vor. Neben dem Subordinationsverhältnis sind daher ergänzende Abgrenzungskriterien zu prüfen. Ein solches Indiz ist die wirtschaftliche Abhängigkeit. Der Umstand, dass der Handelnde wirtschaftlich vom Berechtigten unabhängig ist, indem er beispielsweise für mehrere Personen arbeitet, spricht für die Anwendung von Auftragsrecht.