Eine Abgrenzung zwischen diesen beiden Verträgen ist insbesondere deshalb schwierig, weil der Vertragsgegenstand bei beiden Vertragsarten der gleiche sein kann. Für die Abgrenzung steht das Begriffsmerkmal des Subordinationsverhältnisses im Vordergrund. Massgebend ist, ob der Betroffene durch betriebliche Subordination in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist, oder ob er frei bleibt, wann und wo er seine Dienste erbringen will. Die fachliche Weisungsgebundenheit ist allerdings kein eindeutiges Kriterium. Beziehen sich die Weisungen des Auftraggebers nur auf das zu besorgende Geschäft im Sinne des anzustrebenden Ziels, kann ohne weiteres ein Auftragsverhältnis vorliegen.