319 OR ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet: Arbeitsleistung, Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, Dauerschuldverhältnis und Entgeltlichkeit. Die Abgrenzung des Einzelarbeitsvertrages von anderen Verträgen auf Arbeitsleistung erfolgt nach diesen Begriffsmerkmalen, wobei aber zu beachten ist, dass einzelne Merkmale für verschiedene Vertragsarten identisch sein können. Der einfache Auftrag hat die Besorgung von Geschäften im Interesse des Auftraggebers zum Gegenstand. Er ist mit dem Arbeitsvertrag eng verwandt. Eine Abgrenzung zwischen diesen beiden Verträgen ist insbesondere deshalb schwierig, weil der Vertragsgegenstand bei beiden Vertragsarten der gleiche sein kann.