OR zu qualifizieren ist. Die rechtliche Qualifikation des streitigen Rechtsverhältnisses erfolgt unabhängig davon, wie die Parteien ihre Rechtsbeziehung selber eingeordnet haben, denn sie ist dem Parteiwillen schlechthin entzogen. Massgebend ist die Gesamtheit der im Vertrag eingeräumten Rechte und auferlegten Pflichten (Jäggi/Gauch, Zürcher Komm., N 226 zu Art. 18 OR). Ein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 OR ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet: Arbeitsleistung, Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, Dauerschuldverhältnis und Entgeltlichkeit.