Für die vertraglich umschriebenen Leistungen wurde eine Pauschalentschädigung pro Spielsaison vereinbart. Nach Beendigung der Zusammenarbeit forderte der Kläger vom Beklagten aus Arbeitsvertrag ausstehenden Bruttolohn, Ferienlohn und Kinderzulagen. Das Obergericht wies die Klage in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ab. Aus den Erwägungen: 4. Streitig ist, ob das Vertragsverhältnis der Parteien als Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR oder als einfacher Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren ist.