{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-04-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-01-147_2002-04-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1106", "Checksum": "03a6b0f579fa22e4c093bf86f5cbb984"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 01 147", "2002 I Nr. 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 23.04.2002 11 01 147 (2002 I Nr. 25)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 23.04.2002 11 01 147 (2002 I Nr. 25)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 23.04.2002 11 01 147 (2002 I Nr. 25)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 319 ff. und 394 ff. OR. Zur Abgrenzung von Arbeitsvertrag und Auftrag. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:36", "Checksum": "d4f98198a44389aa2ceda9c9f5a48193", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 23.04.2002 11 01 147 (2002 I Nr. 25)\nRegeste:\nArt. 319 ff. und 394 ff. OR. Zur Abgrenzung von Arbeitsvertrag und Auftrag. | OR (Obligationenrecht)\n\n Zeit er auf die Erfüllung seiner Verpflichtungen verwenden wollte und wann er diese im Rahmen des Spiel- und Trainingsplans erfüllen wollte. Seine Leistungen bestimmten sich nicht nach der Zeit, sondern der Zeitaufwand ergab sich unmittelbar aus seinen Verpflichtungen. Durch eine zweckmässige Organisation und Ausführung der Arbeiten konnte er seinen ihm pauschal entschädigten Zeitaufwand verkürzen. Dieser Aspekt spricht für einen einfachen Auftrag. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Abgrenzungskriterium des Unterordnungsverhältnisses keine eindeutige Vertragsqualifikation erlaubt. Von entscheidender Bedeutung werden daher die ergänzenden Kriterien. Auf einen Arbeitsvertrag weist die von den Parteien beabsichtigte Vertragsdauer hin. Für einen einfachen Auftrag sprechen die fehlende wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers vom Beklagten, die Bestimmung seines Zeitaufwandes nach der erforderlichen Leistung und nicht seiner Leistung nach der zur Verfügung stehenden Zeit, das Stellen von Material auf eigene Rechnung, die Bezahlung aller Sozialversicherungsbeiträge und der Abschluss einer Kranken- und Unfallversicherung durch den Kläger sowie der ausdrückliche Hinweis auf die selbständige Erwerbstätigkeit des Klägers im Vertrag. Die auftragsrechtlichen Aspekte überwiegen. Das Vertragsverhältnis der Parteien ist daher mit der Vorinstanz als einfacher Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. zu qualifizieren. I. Kammer, 23. April 2002 (11 01 147) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 26. August 2002 abgewiesen.) |"}