Im ermittelten prozentualen Umfang hat sich der Schuldner sodann am erweiterten Notbedarf zu beteiligen (AJP 1998/5 S. 540). Art. 93 SchKG ist somit nicht verletzt, und es liegt auch keine Rechtsverweigerung vor. I. Kammer, 28. November 2001 (11 01 146) |